Die Bundesländer und E-Government (Stand 2019)
Welches Land steht wo? Welcher Gesetzestext enthält Besonderheiten? Wo stehen viele Kommunen und was steht noch an? Viele Fragen rund um das Thema E-Government. Wir geben Antworten.
Seit der Verabschiedung des übergreifenden E-Government-Gesetzes der Bundesregierung am 01.06.2013 sind langsam aber sicher auch die einzelnen Bundesländer mit ihrer Gesetzgebung fertig. Bis auf drei Ausnahmen hat jedes Bundesland somit ein in Kraft getretenes E-Government-Gesetz, welches den Digitalisierungsfahrplan für die kommenden Jahre diktiert.
Die Bundesbehörden haben hierfür eine Vorreiterrolle mit dem Programm „Digitale Verwaltung 2020“, das unter anderem die Einführung der E-Akte in allen Bundesbehörden bis zum Jahr 2020 sicherstellen soll. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass dieses Ziel nur schwer einzuhalten sein wird und in manchen Behörden gibt es bereits Pläne für mehrstufige Modelle, die sich über die folgenden zwei Jahre erstrecken. 2022 folgt dann bereits ein weiteres Gesetz mit Bindefrist: das OZG (Onlinezugangsgesetz). Dieses fordert, dass bis dahin alle Verwaltungsleistungen – auch die in Landesbehörden und Kommunen – online verfügbar sein müssen. Auch in vielen Kommunen schreitet das Projekt E-Akte nur langsam voran und eine vollständige Umstellung auf den papierlosen Betrieb ist bis zum Jahr 2022 ehrgeizig.
Die Konsequenz wird sein, dass Bürger/innen ihre Belange zwar online vorbringen können, die Bearbeitung in der Verwaltung jedoch noch mindestens teilweise analog geschehen wird und somit die Bearbeitungszeit nicht wirklich verkürzt wird. Hinzu kommt, dass manche Bundesländer nicht einmal ein verbindliches Gesetz verabschiedet haben. Folgende Aufstellung zeigt, wie es in den einzelnen Bundesländern um das E-Government-Gesetz steht. Mit einem Klick auf das Bundesland gelangen Sie zum entsprechenden Gesetz bzw. Gesetzesentwurf.
Während manche Bundesländer sogar bereits fortgeschrittene Bemühungen rund um das Thema E-Government zeigen, wie etwa den E-Government-Pakt rund um das Serviceportal service-bw des Landes Baden-Württemberg, müssen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ihren Entwurf erst noch rechtskräftig machen.
Was beinhaltet das E-Government-Gesetz?
Doch welche Aufgaben stehen für Kommunen im Rahmen des E-Government-Gesetzes eigentlich an? Die eingangs erwähnte E-Akte ist zwar durchaus einer der größten impliziten Aufgabenstellungen, doch keinesfalls die einzige. Folgende Kernpunkte finden sich in den meisten E-Government-Gesetzestexten wieder:
- Elektronische Aktenführung (E-Akte)
- Elektronischer Zugangs zur Verwaltung (auch durch OZG gefordert)
- Elektronischer Zahlungsverkehr
- Elektronische Kommunikation (Einführung von DE-Mail)
- Georeferenzierung (elektronisches Grundstücks- / Flächenregister)
- Informationssicherheit
- Optimierung von Verwaltungsabläufen
- Barrierefreiheit
Diese Punkte sind alle in der Vorlage des Bundesgesetzes zu finden und ebenso im Großteil der entsprechenden Landesgesetze, die meist in Anlehnung an das Bundesgesetz verfasst wurden. Die vermeintlich wichtigsten Punkte E-Akte und elektronischer Zugang zur Verwaltung sind dies vor allem, weil sie eine Frist haben. Das die anderen enthaltenen Punkte eigentlich die Grundvoraussetzungen für die genannten Umsetzungen schaffen, steht in keiner Ausfertigung des E-Government-Gesetzes. So sollte die Dokumentation und Analyse von Verwaltungsabläufen (Prozessmanagement) angegangen werden, bevor Verwaltungsabläufe digitalisiert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass wirklich alle Abläufe bekannt sind, alle Risikofaktoren in ihnen erkannt und beachtet wurden und die neuen digitalen Abläufe auf diese bereits reagieren können. Das Gleiche gilt auch für die Einrichtung des elektronischen Zugangs zur Verwaltung in Bezug auf die Barrierefreiheit. Viele kommunale Portale werden unter dem Zugzwang des OZG aufgesetzt, ohne dabei die Vorgaben der Barrierefreiheit vollständig zu beachten. Diese Funktionen können im Optimalfall zwar nachträglich eingepflegt werden, dies kostet jedoch letztlich mehr Zeit und Ressourcen als das Portal von vornherein barrierefrei zu konzipieren.
Wie geht es weiter mit E-Government?
Die Gesetzesgrundlagen sind für fast alle Bundesländer bereits geschaffen. Zumindest an die Frist des OZG müssen sich jedoch theoretisch auch die wenigen Nachzügler halten. Wie es mit der Einhaltung dieser Fristen im Allgemeinen steht, ist fraglich. Projekte wie die E-Akte und der elektronische Zugang zur Verwaltung legen den Grundstein für das digitale Zeitalter der Kommune und sollten daher sorgfältig, gut geplant und unter Einbezug der Mitarbeiter/innen (Digitalisierung von unten) geschehen. Kommunen, die noch nicht mit konkreten Maßnahmen begonnen haben, sollten zwar schleunigst damit beginnen, es sollte jedoch klar sein, dass nicht jede Kommune mit jedem Fachbereich am 01.01.2022 mit eingeführter E-Akte und vollumfänglichem Onlinezugang ausgestattet sein wird.
Kommunen, die sich bereits in der Einführung der E-Akte befinden, sollten ihr bisheriges Vorgehen evaluieren und überlegen, ob sie überhaupt die Grundlagen geschaffen haben und ob das Projekt sinnvoll geplant ist. Eine nachträgliche oder parallele Einführung eines Prozessmanagements mag zwar zunächst nach einer lähmenden Aufgabe klingen, kann jedoch den gesamten Prozess der Digitalisierung enorm fördern.